Anfang 2015 wurde der Singapur­ische Inter­na­tionale Han­dels­gericht­shof (Singa­pore Inter­na­tion­al Com­mer­cial Court oder SICC) eröffnet. Das Gericht ist als Teil des singapur­ischen Supreme Court für inter­na­tionale Han­dels­sachen zuständig und ver­eint schiedsgericht­liche und gericht­liche Ele­mente. Singapur will dam­it seine Pos­i­tion als inter­na­tionales Streit­sch­lich­tung­szen­trum ausbauen.

Das Han­dels­recht war immer schon ein wichti­ger Sch­rittmach­er und Vor­reit­er in der (Zivil-)Rechtsentwicklung, viel­leicht weil es so nah am Puls der Zeit liegt. Han­dels­recht gesprochen wird in den Zivil­gericht­en, und dass sol­chen Gericht­en Spezi­alzuständigkeit erteilt wird, ist eigent­lich nichts Neues. Der Com­mer­cial Court für Eng­land und Wales wurde 1895 gegrün­det, das erste Han­dels­gericht in Deutsch­land 1804 etabliert. In Frankreich ken­nt man Han­dels­gerichte sog­ar schon länger, seit dem 16. und 17. Jahrhundert. 

Relat­iv neu am Han­dels­recht und an der Han­dels­gerichts­barkeit ist das Inter­na­tionale daran. Inter­na­tion­al in dem Sinne, dass Han­dels­bez­iehun­gen heutzutage oft über die Recht­sord­nung und Gerichts­barkeit jew­eils eines (aber eben nur eines) weltum­spannenden Imper­i­ums wie dem Römis­chen Reich oder dem Brit­ischen Wel­treich hin­aus­ge­hen und mehr­ere, sich oft dras­tisch vonein­ander unter­scheidende Rechts- und Ver­fahrensord­nun­gen ber­ühren, ja geradezu voraus­set­zen. Mal sol­che aus dem com­mon law, mal aus dem civil law, dann basi­er­end auf der Scharia. Dazu Mischformen.

In mater­i­ellrecht­lich­er Hinsicht domin­ier­en bestim­mte Recht­sord­nun­gen bestim­mte Sektoren des inter­na­tionalen Han­dels. Das sind vor allem US-amerik­an­is­che und eng­lisch-walis­is­che Rechte, nicht zulet­zt weil Eng­lisch die lin­gua franca des inter­na­tionalen Han­dels ist. Dass Streitigkeiten in sol­chen Angele­gen­heiten, soweit sie gericht­lich aus­getra­gen wer­den, am besten vor ein US-amerik­an­isches oder eng­lisches Gericht geb­racht wer­den soll­ten, ver­steht sich.

Daneben gibt es das UN-Kaufrecht oder die UNIDROIT-Grundre­geln für inter­na­tionale Han­dels­ver­träge sow­ie eine Vielzahl fak­ultat­iver Son­der­re­geln für Son­der­bereiche. In (im weit­er­en Sinne) prozess­recht­lich­er Hinsicht gab es inso­weit lange Zeit kein gericht­liches Pendant. Das inter­na­tionale Schiedswesen, gründend auf dem Prin­zip der flex­iblen und privatau­tono­men Gestal­tung des Ver­fahrens, ist gerade kein prozes­suales Gegen­stück zu staat­lich pos­it­ivier­tem Recht oder staat­lich befür­wor­teten Rechts­vorschlä­gen. Zwar unter­liegt das inter­na­tionale Schiedswesen seit Jahren ein­er forts­chreit­enden Insti­tu­tio­na­li­sier­ung und Normier­ung, dies jedoch unter der Grundvoraus­set­zung der Schiedsver­ein­bar­ung. Selbst wenn sich die Parteien Ver­fahrens­reg­eln „von der Stange“ geben und ver­ein­bar­en, dass das Ver­fahren von ein­er Schiedsin­sti­tu­tion admin­is­triert wer­den soll.

So dauerte es bis 2006, als mit dem Dubai Inter­na­tion­al Fin­an­cial Centre Court ein staat­liches Han­dels­gericht mit inter­na­tionaler Zuständigkeit seine Arbeit auf­nahm. Echte inter­na­tionale Zuständigkeit für bestim­mte inter­na­tionale Han­dels­rechtsstreite erhielt es erst 2011. Jet­zt, am 5. Janu­ar 2015, ist nach zweijähriger Vorbereit­ung­szeit der SICC eröffnet worden.

Sculpture: The River Merchants

Polit­isch aus­drück­lich gewollt, soll der SICC zum Wach­stum des singapur­ischen Rechts­di­enstleis­tungssek­t­ors beitra­gen und Akteure im inter­na­tionalen Han­del zur Wahl singapur­ischen Rechts anre­gen. Dam­it steht die Eröffnung des SICC in ein­er Reihe von Maß­nah­men, mit den­en Singapur sich als inter­na­tionales Streit­sch­lich­tung­szen­trum pos­i­tioniert hat, ange­fan­gen mit der Gründung des Singapur­ischen Inter­na­tionalen Schied­szen­trums (Singa­pore Inter­na­tion­al Arbit­ra­tion Centre oder SIAC) im Jahr 1991 bis zur Eröffnung des Singapur­ischen Inter­na­tionalen Medi­ation­szen­trums (Singa­pore Inter­na­tion­al Medi­ation Centre oder SIMC) im Jahr 2014.

Der SICC soll für hoch­wer­tige, kom­plexe und gren­züber­s­chreit­ende Han­dels­sachen zuständig sein.

Dabei bietet der Gericht­shof den Parteien ein­ige Vorzüge eines Schieds­ver­fahrens wie zum Beis­piel Flex­ib­il­ität bei der Wahl der Beweis­reg­eln und der Prozess­ver­treter sow­ie, auf Antrag, den Aus­schluss der Öffent­lich­keit. Hin­zu kom­men genu­in gericht­liche Ele­mente wie die Mög­lich­keit der Streit­gen­os­senschaft oder der Vor­le­gung­sp­f­licht Drit­ter sow­ie ein Instan­zen­zug zum Court of Appeal (es sei denn, er wird von den Parteien schrift­lich aus­geschlossen), denn der SICC ist Teil des singapur­ischen High Court. Zusätz­lich zum bestehenden Richter­kollegi­um des High Court gehört ihm eine Gruppe hochrangiger inter­na­tionaler Jur­isten an.

Zuständigkeit

Gemäß dem ent­sprechend ange­passten Supreme Court Judicature Act ist der SICC zuständig für eine Klage, die bez­iehung­s­weise einen Ans­pruch, der—

  1. inter­na­tionaler und gew­erb­lich­er Natur ist (inter­na­tion­al and com­mer­cial in nature),
  2. in die herkömm­liche zivilrecht­liche Zuständigkeit des High Court fällt und
  3. weit­ere Voraus­set­zun­gen erfüllt, die in der singapur­ischen Zivil­ver­fahrensord­nung (Rules of Court) niedergelegt sind.

Mit Blick auf den drit­ten Punkt ist vor allem die neue Order 110 der Rules of Court zu erwähnen. Dar­in wird unter ander­em definiert, was unter inter­na­tionaler und gew­erb­lich­er Natur zu ver­stehen ist.

Dem­nach ist ein Ans­pruch inter­na­tion­al, wenn entweder—

  1. die Parteien sich in ein­er schrift­lichen Gerichtsstandsver­ein­bar­ung geein­igt haben, ihn dem SICC (nicht: dem High Court) zur Entscheidung vorzule­gen und ihre Geschäfts­sitze zum Zeit­punkt der Ver­ein­bar­ung in ver­schieden­en Ländern haben,
  2. keine Partei ihren Geschäfts­sitz in Singapur hat,
  3. ein wesent­lich­er Teil der Ver­p­f­lich­tung aus der gew­erb­lichen Bez­iehung zwis­chen den Parteien in einem Land zu erfül­len ist, in dem keine der Parteien einen Geschäfts­sitz hat,
  4. der Streit­ge­gen­stand die eng­sten Ver­bindun­gen zu einem Land auf­weist, in dem keine der Parteien einen Geschäfts­sitz hat, oder
  5. die Parteien aus­drück­lich ver­ein­bart haben, dass sich der Streit­ge­gen­stand auf mehr als ein Land erstreckt.

Gew­erb­lich ist ein Ans­pruch, wenn sein Gegen­stand aus ein­er gew­erb­lichen Bez­iehung her­vorge­ht, sei sie ver­trag­lich oder nicht. Beis­piel­haft, jedoch nicht abschließend für sol­che gew­erb­lichen Bez­iehun­gen aufge­führt wer­den Vor­gänge betref­fend Liefer­ung oder Aus­tausch von War­en oder Dienstleis­tun­gen, Ver­triebsver­ein­bar­ungen, Factor­ing oder Leas­ing, Bau‑, Beratungs‑, Ingenieurstätigkeiten oder Lizen­zver­gaben, Invest­i­tion­en, Fin­an­zier­ungen, Bank- und Ver­sicher­ung­swesen, Abbau- und Konzes­sionsver­ein­bar­ungen, aber auch Joint Ven­tures oder jede andere Art von gew­erb­lich­er Zusammen­arbeit oder Fusion­en und Zusam­menschlüsse von Unterneh­men sow­ie der Per­son­en- und Güter­trans­port zu Land, Wasser oder in der Luft.

Zu beacht­en ist, dass ein inter­na­tionaler gew­erb­lich­er Rechtsstreit mit einem singapur­ischen Gerichtsstand auch ohne aus­drück­liche Gerichtsstandsver­ein­bar­ung zwis­chen den Parteien vom (herkömm­lichen) High Court an den SICC ver­wiesen wer­den kann. In einem sol­chen Fall ist den Parteien recht­liches Gehör zu gewähren, falls sie der Ansicht sind, dass der Streit den­noch beim (herkömm­lichen) High Court bleiben soll.

Schon vor ein­er Ver­weisung vom (herkömm­lichen) High Court an den SICC kann von beiden Parteien oder von ein­er Partei allein ein pre-action cer­ti­fic­ate bean­tragt wer­den, mit dem grundsätz­lich entschieden wird, ob der Rechtsstreit inter­na­tionaler und gew­erb­lich­er Natur ist. Die Entscheidung­skraft sol­ch eines Zer­ti­fikats beträgt sechs Mon­ate. Es ist ganz oder teil­weise anfechtbar.

Zusammensetzung

Jeder Rechtsstreit vor dem SICC wird entweder vor einem Ein­zel­richter oder vor einem aus drei Richtern bestehenden Gremi­um ver­han­delt. Zu den beson­der­en Eigenschaften des SICC zählt, dass ihm nicht allein sämt­liche Richter des singapur­ischen High Court, son­dern auch hochrangige inter­na­tionale Jur­isten ange­hören. Ein inter­na­tion­al judge wird auf Anraten des Premi­er­min­is­ters und des Ober­sten Richters vom Präsid­en­ten der Repub­lik Singapur ernan­nt. Mit Wirkung vom 5. Janu­ar 2015 sind elf inter­na­tionale Richter ernan­nt worden. Sie kom­men aus Aus­trali­en, Frankreich, Hongkong, Japan, Öster­reich, den USA und dem Ver­ein­igten Königreich. Ihre Amt­szeit beträgt drei Jahre.

Nun­mehr ist es also mög­lich, einen Rechtsstreit, der zum Beis­piel deuts­chem Recht unter­liegt, vor drei Richtern am SICC zu ver­han­deln, von den­en alle aus dem kontin­entaleur­opäis­chen Recht­skre­is stam­men (Frankreich, Japan, Öster­reich). Die Prozess­ver­tre­tung vor diesem singapur­ischen Gericht kann – auch das eine Neuheit – von einem vor dem SICC zugelassen­en deutschen Rechts­an­walt erfolgen.

Prozessvertretung auch durch nicht-singapurische Rechtsanwälte

Jeder aus­ländis­che Rechts­an­walt – also jeder nicht als advoc­ate and soli­cit­or in Singapur zugelassene, meist ein­heimis­che Anwalt –, der über mindes­tens fünf Jahre Beruf­ser­fahrung ver­fügt, ord­nungs­gemäß bei sein­er heimat­lichen Anwalt­skam­mer zugelassen und der eng­lischen Sprache hin­reichend mächtig ist, kann bean­tra­gen, beim SICC regis­triert zu wer­den. Ein Sitz in Singapur ist nicht erforder­lich, doch steht die Mög­lich­keit der Regis­tri­er­ung natür­lich auch demjeni­gen aus­ländis­chen Rechts­an­walt in Singapur offen, der hier einen Sitz hat und zugelassen ist, „sein“ Recht in Singapur zu prak­t­iz­ier­en (registered for­eign law­yer). Dasselbe gilt schließ­lich für einen aus­ländis­chen Rechts­an­walt, der – ohne advoc­ate and soli­cit­or zu sein – auch zugelassen ist, singapur­isches Recht zu prak­t­iz­ier­en (registered for­eign prac­ti­tion­er) (so wie der Ver­fass­er, der sowohl registered for­eign law­yer als auch registered for­eign prac­ti­tion­er ist). Ein beim SICC regis­triert­er aus­ländis­cher Anwalt ist ein registered for­eign counsel.

Eine Streit­partei kann von einem registered for­eign coun­sel allein, das heißt auch ohne advoc­ate and soli­cit­or, vetre­ten wer­den, wenn es sich bei dem Streifall um einen off­shore case han­delt. Dies ist definiert als ein Fall, der keine wesent­liche Ver­bindung zu Singapur auf­weist, weil entweder singapur­isches Recht nicht anwend­bar ist und der Streit­ge­gen­stand auch sonst singapur­ischem Recht nicht unter­liegt, oder weil die ein­zige Ver­bindung zwis­chen dem Rechtsstreit und Singapur dar­in besteht, dass die Parteien die Anwendung singapur­ischen Rechts ver­ein­bart und den Streit dem SICC vorgelegt haben.

Ist ein Rechtsstreit kein off­shore case, so kann ein registered for­eign counsel eine Partei ledig­lich teil­weise, näm­lich in Bezug auf das Recht beraten, in dem er zugelassen ist. Im Übri­gen hat die Prozess­ver­tre­tung durch einen zugelassen­en advoc­ate and soli­cit­or zu erfol­gen.

Singapurische Beweisregeln nicht zwingend

Ein­herge­hend mit der Mög­lich­keit, sich von einem nicht im singapur­ischen Recht zugelassen­en Rechts­an­walt ver­tre­ten zu lassen, erlauben die Ver­fahrens­reg­eln den Parteien, aus­ländisches Recht (aus singapur­ischer Sicht) nun­mehr durch ent­sprechend zugelassene registered for­eign coun­sel vorzut­ra­gen, anstatt wie sonst den Beweis über aus­ländisches Recht durch Sachver­ständige erbrin­g­en zu müssen.

Darüber hinaus ist der SICC nicht an die sonst in Singapur gel­tenden Beweis­reg­eln gebunden, also an das Net­zwerk kom­pliz­iert­er Beweis­reg­eln des com­mon law, für die es in den kontin­entaleur­opäis­chen Recht­sord­nun­gen kein Gegen­stück gibt – die oft sog­ar im Wider­spruch zu kontin­entaleur­opäis­chem mater­i­el­len Recht stehen.

Stattdessen kann der SICC auf Antrag die Beweis­reg­eln eines aus­ländis­chen Rechts anwenden. Dies ist wichtig vor dem Hin­ter­grund, dass ins­beson­dere das mater­i­elle Recht kontin­entaleur­opäis­cher Recht­sord­nun­gen Dar­le­gungs- und Beweis­lastregeln enthält. Beis­piele hier­für sind die §§ 280 Absatz 1, 319 Absatz 1 BGB; 1 Absatz 2 HGB. Diese Regeln kön­nten ad absurdum geführt und schlimmsten­falls ver­let­zt wer­den, wenn der SICC das singapur­ische Prozess­recht anzuwenden, also etwa ein­er Partei ent­ge­gen gel­ten­dem mater­i­ellem Recht Zugang zu Beweis­mit­teln zu eröffn­en hätte, die sich im Besitz des Geg­ners befinden.

Einschätzung

Zwei Tage nach der Gründung des Gerichts­hofs wäre ein Aus­blick auf das Kom­mende natür­lich unser­iös. Der SICC muss nun seine Arbeit aufneh­men, dann wird man irgend­wann klarer sehen. Mög­lich ist jedoch eine Einsch­ätzung, die auf den bish­eri­gen Planun­gen, Ver­laut­bar­ungen und jet­zt vorges­tell­ten Rechts­än­der­ung­en basiert und den polit­ischen Wil­len Singapurs ber­ück­sichtigt, dem SICC die best­mög­lichen Aus­gangs­voraus­set­zun­gen zu geben.

Die Mög­lich­keit, sich in einem off­shore case vor einem singapur­ischen Gericht von einem nicht im singapur­ischen Recht zugelassen­en Anwalt ver­tre­ten zu lassen, kön­nte rich­tung­s­weis­end sein. Mit Blick auf Rechtsstreite, die keine wesent­liche Ver­bindung zu Singapur auf­weis­en, wird sich zei­gen, inwie­weit Parteien diese Mög­lich­keit wahrneh­men wer­den. Mit aus­sch­laggebend wird sicher­lich sein, ob der SICC als eine wahre Altern­at­ive zu einem „eigent­lich“ zuständi­gen aus­ländis­chen Gericht angese­hen wird. Dies ist wahr­schein­lich, wenn der SICC einen Streit zeit- und kos­tengün­sti­ger und dabei qual­it­at­iv ebenso gut (oder bess­er) entscheiden kann als ein aus­ländisches Gericht.

Für einen Rechtsstreit, dessen Klas­si­fiz­ier­ung als off­shore case dah­er rührt, dass seine ein­zige Ver­bindung zu Singapur in der Ver­ein­bar­ung singapur­ischen Rechts und der Vor­lage an den SICC besteht, drängt sich die Prozess­ver­tre­tung durch einen nicht zur Ber­a­tung im singapur­ischen Recht zugelassen­en Rechts­an­walt frei­lich nicht auf. Stattdessen wird es in einem sol­chen Fall oft sin­nvoll sein, die Prozess­ver­tre­tung einem Rechts­an­walt zu über­tra­gen, der aus­schließ­lich oder auch zur Ber­a­tung im singapur­ischen Recht zugelassen­en ist. Ent­sprechend zugelassen sind advoc­ates and soli­cit­ors bez­iehung­s­weise registered for­eign prac­ti­tion­ers.

Daneben mag es darauf ankom­men, ob ein Urteil des SICC inter­na­tion­al ebenso wirk­sam anerkan­nt und durchge­set­zt wer­den kann wie etwa ein inter­na­tionaler Schiedsspruch.

Derzeit sind Urteile des singapur­ischen High Court (der­en Teil der SICC ist) inner­halb ein­i­ger Mit­gliedsstaaten des Com­mon­wealth of Nations anerken­nungs- und durch­set­zungs­fähig. Dage­gen steht einem Urteil des SICC kein Hilfs­mit­tel zur Seite wie das New York­er Übereinkom­men von 1958, das die Anerken­nung und Voll­streck­ung aus­ländis­cher Schiedss­prüche in 153 Unterzeich­ner­staaten grundsätz­lich (das heißt nur in begren­zten Aus­nah­me­fäl­len nicht) gewähr­leistet. Dies kön­nte sich ändern, soll­te Singapur dem Haager Übereinkom­men über Gerichtsstandsver­ein­bar­ungen beitre­ten und dieses Abkom­men neben Mexiko auch von den zwei weit­er­en Unterzeich­nern rati­fi­ziert wer­den, der Europäis­chen Uni­on (außer Däne­mark) und den USA. Derzeit ist es noch nicht so weit [Update]. Gleiches gilt für Bestrebun­gen zur gegen­seit­i­gen Anerken­nung und Durch­set­zung von Gericht­sur­teilen inner­halb des Verb­ands Südostas­i­at­ischer Nation­en (ASEAN).

Mit dem SICC existiert nun­mehr jeden­falls ein gericht­liches inter­na­tionales Streit­sch­lich­tungs­for­um in Singapur für Parteien, die ihren inter­na­tionalen Han­dels­rechtsstreit nicht vor ein Schiedsgericht tra­gen. Dabei bietet der Gericht­shof den Parteien ein­ige Vorzüge eines Schiedsverfahrens.

Regier­ung und Par­la­ment, zuvörderst aber die Gerichte in Singapur wer­den den SICC in ähn­lich­er Weise fördern wie das Schieds- und Medi­ations­we­sen. Es würde nicht über­ras­chen, wenn die Gerichte bei erster Gele­gen­heit einen geeigneten Fall with much fan­fare an den SICC ver­wiesen. In dieser Unter­stützung ist angelegt, dass der SICC mit der Zeit an Pro­fil und Repu­ta­tion gewinnen wird. Gelingt dies, würde es dazu beitra­gen, dass ein Kor­pus singapur­ischen inter­na­tionalen Han­dels­rechts entsteht, der sein­en Teil zur Entwicklung des inter­na­tionalen Han­dels­recht beiträgt. Das würde Singapurs Stel­lung im Wettbe­w­erb der Zivilrecht­sord­nun­gen stärken. Fern­er würde Singapur so als Streit­sch­lich­tung­sort insges­amt weit­er aufgew­er­tet, zum Nutzen auch altern­at­iver Streit­sch­lich­tungs­mech­an­is­men wie Schieds­ver­fah­ren oder Mediation.